XIII Ziff. 4 Bst. b des Übereinkommens vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÜoeB, SR 0.632.231.422) muss der Beschluss der Beschaffungsstelle, keinen Auftrag zu vergeben, im öffentlichen Interesse liegen («in the public interest», «raisons d’intérêts public»). Einen Katalog von zulässigen Gründen für den Abbruch des Vergabeverfahrens beinhaltet das Abkommen nicht. Das Erfordernis eines öffentlichen Interesses stellt ein verfassungsmässiges Prinzip dar, das ausdrücklich in Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) festgehalten ist.