30 Abs. 1 der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB, SR 172.056.11) festgehalten, dass die Auftraggeberin das Verfahren abbricht, wenn sie das Projekt nicht verwirklicht. Im Gegensatz zu diesem endgültigen Abbruch des Verfahrens folgt bei den Sachverhalten gemäss Abs. 2 und 3 von Art. 30 VoeB dem Abbruch des Vergabeverfahrens ein neues Verfahren. Das BoeB enthält keine materielle Bestimmung zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein endgültiger Abbruch des Verfahrens statthaft ist, sondern lässt es dabei bewenden, den Abbruch des Vergabeverfahrens als selbständig anfechtbare Verfügung zu bezeichnen (Art. 29 Bst. a BoeB). Nach Art. XIII Ziff.