3 Interesse an der Beschwerdeführung, selbst wenn sie mit ihrem Hauptbegehren lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Abbruchverfügung verlangt. 2. Die Beschwerdeführerin bestreitet im Wesentlichen die Rechtmässigkeit des vom BFE verfügten definitiven Abbruchs des Vergabeverfahrens. a. Für das Vergaberecht des Bundes wird diesbezüglich in Art. 30 Abs. 1 der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB, SR 172.056.11) festgehalten, dass die Auftraggeberin das Verfahren abbricht, wenn sie das Projekt nicht verwirklicht.