sie haben ein praktisches Interesse an der Beschwerdeführung, da sie mit dem Abbruch des Verfahrens jeder Chance auf den Zuschlag beraubt werden. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Ausschreibung des BFE vom 3. Juli 2000 aufgrund der Einladung zur Offertstellung vom 1. Dezember 2000 ein mit erheblichen Aufwendungen verbundenes Angebot eingereicht. Durch den endgültigen Abbruch des Vergabeverfahrens ist sie der Möglichkeit, den Zuschlag zu erhalten, beraubt worden. Die Beschwerdeführerin behält ein aktuelles, schützenswertes