das Interesse der Submittenten an der Fortsetzung des Verfahrens überwiegen (E. 2a). - Das einen Abbruch des Vergabeverfahrens rechtfertigende öffentliche Interesse darf für den Auftraggeber bei Einleitung des Verfahrens nicht voraussehbar gewesen sein. Wenn die Vergabebehörde mit dem selektiven Verfahren ein zweistufiges Verfahren gewählt hat, darf der Grund für den Verfahrensabbruch auch im Zeitpunkt der Einladung zur Offertstellung nicht vorhersehbar gewesen sein (E. 2e). - Das Bundesrecht enthält keine Regelung für den Fall, dass die Vergabestelle ein Verfahren gestützt auf Art. 30 Abs. 1 VoeB abgebrochen hat und sich dieser Abbruch als rechtswidrig erweist.