{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-11-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-66-39--_2001-11-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005558.pdf?ID=150005558", "Checksum": "ad0bc527dd163661b362402438d3c6d7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.39 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 16.11.2001 JAAC 66.39 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 16.11.2001 JAAC 66.39 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 16.11.2001 JAAC 66.39 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:16", "Checksum": "944ae69dc8745da9b6416399f8f39f53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 16.11.2001 JAAC 66.39 \r\n\n 10\nAusschreibung nachträglich verzichten möchte (vgl. dazu den Beschluss\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. März 2000, veröffentlicht in\nWirtschaft und Wettbewerb [WuW] 2000, S. 823 ff., sowie den Beschluss der\n[deutschen] Vergabekammer des Bundes vom 9. April 2001 [1-7/01], S. 9). Fällt\nein reformatorischer bzw. kassatorischer Entscheid vorliegend somit ausser\nBetracht, ist des Weiteren zu prüfen, ob stattdessen ein Feststellungsentscheid\nzu treffen und auf welchem Weg ein allfälliges Schadenersatzbegehren\ngeltend zu machen ist. Als Lösungsmöglichkeiten kommen diesbezüglich\nin Frage entweder eine Anwendung der Bestimmungen von Art. 32 Abs. 2 in\nVerbindung mit Art. 34 und Art. 35 BoeB auf dem Wege der Lückenfüllung\noder der in Art. 34 Abs. 3 BoeB als Auffangtatbestand genannte Weg über das\nVerantwortlichkeitsgesetz.\nAuf kantonaler Ebene hat das Verwaltungsgericht des Kantons Waadt\nfestgehalten, Art. 13 Abs. 2 des kantonalen Vergabegesetzes (loi vaudoise\ndu 24 juin 1996 sur les marchés publics), wonach die Rekursinstanz die\nRechtswidrigkeit des Zuschlagsentscheids feststelle, wenn der Vertrag\nbereits geschlossen ist und sich die Beschwerde als begründet erweist,\nsei im Falle eines definitiven Abbruchs des Vergabeverfahrens analog\nanzuwenden. Dies bedeute, dass wenn im Falle eines unzulässigen Abbruchs\ndes Vergabeverfahrens bereits ein Vertrag mit einem Dritten, der sich nicht am\nabgebrochenen Verfahren beteiligt hat, zustande gekommen sei, nur noch ein\nFeststellungsentscheid möglich sei (Entscheid vom 2. Juli 1999, veröffentlicht\nin Revue de droit administratif et de droit fiscal [RDAF] 2000, S. 123 ff.,\ninsbesondere S. 130 f., E. 3a; vgl. auch die auszugsweise Veröffentlichung\nin Baurecht 2000, S. 59 f.).\nNichts deutet darauf hin, dass das Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung\nmit Bezug auf einen definitiven Abbruch des Vergabeverfahrens eine bewusst\nnegative Antwort des BoeB bedeutet, d. h. dass ein so genannt qualifiziertes\nSchweigen vorliegt (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 192). Die Materialien sowie\ndie Gesetzessystematik legen vielmehr den Schluss nahe, Art. 32 Abs. 2 BoeB\nbei definitivem Abbruch des Vergabeverfahrens gemäss Art. 30 Abs. 1 VoeB\nauf dem Wege der Lückenfüllung anzuwenden. Gemäss GATT-Botschaft 2\n(Erläuterungen zu Art. 35 Abs. 3 BoeB) wird für den Regress auf Beamte\nund widerrechtliche Handlungen, die nicht im Erlass einer fehlerhaften\nVerfügung bestehen, im Übrigen auf das Verantwortlichkeitsgesetz verwiesen\n(GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 1203). Es ist also im Sinne einer Ausnahmelücke\nzum Verweis auf das Verantwortlichkeitsgesetz davon auszugehen, dass\nder Gesetzgeber bei allen Varianten der Haftung der Vergabestelle für\nfehlerhafte Verfügungen grundsätzlich dasselbe Verfahren angewendet\nwissen wollte. Damit ist der Verweis auf das Verantwortlichkeitsgesetz\nteleologisch zu reduzieren (vgl. Ernst A. Kramer, Juristische Methodenlehre,\nBern 1998, S. 161 ff.). Diese Auslegung wird auch der ratio von Art. 29\nBst. a BoeB am ehesten gerecht, wonach die Abbruchverfügung bei der\nRekurskommission anfechtbar ist (vgl. zur Kritik an einer kantonalen\nRegelung, welche die Abbruchverfügung als nicht anfechtbar bezeichnet,\nGalli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.O., Rz. 462 mit Fn. 8). Zudem kann mit\nBezug auf die Systematik festgehalten werden, dass der Zuschlag und der\nAbbruch des Vergabeverfahrens gleichzeitig in ein und derselben Bestimmung\nunter den anfechtbaren Verfügungen erwähnt werden (Bst. a von Art. 29\nBoeB). Demnach ist im vorliegenden Fall analog zu Art. 32 Abs. 2 BoeB\n\n11\neine Feststellung betreffend die Rechtmässigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der\nAbbruchverfügung des BFE zu treffen. Damit ist auch gewährleistet, dass\n(später) gegen eine in Anwendung von Art. 35 BoeB erlassene Verfügung\ndes EFD betreffend Schadenersatz der Rechtsweg an die Rekurskommission\n(für das öffentliche Beschaffungswesen) offen steht, was zweckmässig\nist, da sich diese schon im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die\nAbbruchverfügung mit dem Dossier befasst hat (vgl. GATT-Botschaft 2, BBl\n1994 IV 1203).\n4.a. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Beschwerde in ihrem Hauptantrag\ngutzuheissen ist. Es ist festzustellen, dass die Verfügung vom 23. März 2001,\nmit welcher die Vergabestelle das Vergabeverfahren abgebrochen hat,\nrechtswidrig ist. Nachdem die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptbegehren\ndurchgedrungen ist, werden ihre Eventualbegehren gegenstandslos. Beigefügt\nsei, dass die Rekurskommission auf diese ohnehin nicht hätte eintreten\nkönnen, nachdem sich ergeben hat, dass auch bei einem definitiven Abbruch\neines Vergabeverfahrens im Sinne von Art. 30 Abs. 1 VoeB das in Art. 32\nAbs. 2 und Art. 35 BoeB vorgesehene zweistufige Verfahren auf dem Wege\nder Lückenfüllung anzuwenden ist.\n(…)\n\n12\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 66.39 - Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche\nBeschaffungswesen vom 16. November 2001 i.S. B. AG [BRK 2001-005]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2002\nAnnée\nAnno\n\nBand 66\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 005 558\n\n"}