{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-11-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-66-39--_2001-11-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005558.pdf?ID=150005558", "Checksum": "ad0bc527dd163661b362402438d3c6d7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.39 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 16.11.2001 JAAC 66.39 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 16.11.2001 JAAC 66.39 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 16.11.2001 JAAC 66.39 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:16", "Checksum": "944ae69dc8745da9b6416399f8f39f53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 16.11.2001 JAAC 66.39 \r\n\n 9\n2001 verfügte definitive Abbruch des Vergabeverfahrens als rechtswidrig.\nBei diesem Stand der Dinge erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob und\ninwiefern das BFE mit seinem Verhalten von Ende Januar/anfangs Februar\n2001 zusätzlich gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie allenfalls\nauch gegen das Transparenzgebot verstossen hat.\n3. Gemäss Art. 29 Bst. a BoeB sind sowohl die Abbruch- als auch die\nZuschlagsverfügung selbständig mit Beschwerde anfechtbar.\na. Nach Art. 32 Abs. 2 BoeB wird ein Feststellungsentscheid bezüglich der\nRechtswidrigkeit der Zuschlagsverfügung getroffen, wenn der Vertrag\nmit dem Zuschlagsempfänger bereits abgeschlossen ist. Der Gesetzgeber\nhat bezüglich der Zuschlagsverfügung nach erfolgtem Vertragsschluss\ndabei ein zweistufiges Verfahren vorgesehen (Art. 32 Abs. 2 in Verbindung\nmit Art. 35 BoeB). In einem ersten Schritt soll die Rekurskommission im\nBeschwerdeverfahren nach Art. 32 Abs. 2 BoeB lediglich feststellen, ob der\nangefochtene Zuschlag rechtswidrig ist. Erst nach dieser Feststellung ist\ndas Verfahren gemäss Art. 35 BoeB einzuleiten. Nach Art. 35 Abs. 1 BoeB ist\nein Schadenersatzbegehren bei der Auftraggeberin einzureichen. Dieselbe\nVorschrift sieht vor, dass der Bundesrat eine für den Entscheid zuständige\nStelle bezeichnet, was in Art. 64 Abs. 1 VoeB geschehen ist. Dieser Vorschrift\nzufolge ist das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) zuständig für\nden Erlass von Verfügungen nach Art. 35 Abs. 1, wenn eine Einheit der\nallgemeinen Bundesverwaltung einen Schaden im Sinne von Art. 34 Abs. 1\nBoeB verursacht hat. Gegen die Verfügung des EFD ist die Beschwerde an die\nRekurskommission zulässig, welche endgültig entscheidet (Art. 35 Abs. 2\nBoeB). In der Botschaft des Bundesrates vom 19. September 1994 zu den\nfür die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen (Uruguay-Runde)\nnotwendigen Rechtsanpassungen (GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 950 ff.)\nwird dazu ausgeführt, die Zuständigkeit der Rekurskommission für das\nSchadenersatzbegehren rechtfertige sich, weil diese schon im Rahmen des\nBeschwerdeverfahrens mit dem Dossier befasst sei, so dass der Sachverhalt\nfür sie nicht neu sei und sie rascher einen Entscheid werde fällen können\n(GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 1203). Diese Regelung des BoeB ist lex specialis\nim Verhältnis zum Verantwortlichkeitsgesetz (vgl. GATT-Botschaft 2, BBl 1994\nIV 1202; Clerc, a.a.O., S. 589).\nb. Im Gegensatz zu der in E. a dargestellten Situation, was bei rechtswidrigem\nZuschlag und - mit dem Zuschlagsempfänger - bereits abgeschlossenem\nVertrag gilt, enthält das Bundesrecht keine Regelung für den Fall, dass die\nVergabestelle ein Verfahren gestützt auf Art. 30 Abs. 1 VoeB abgebrochen hat\nund sich dieser Abbruch als rechtswidrig erweist. Nach der allgemeinen\nBestimmung von Art. 32 Abs. 1 BoeB entscheidet die Rekurskommission\nin der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die\nAuftraggeberin zurück, d. h. bei Gutheissung einer Beschwerde hebt die\nRekurskommission die angefochtene Verfügung auf und erlässt einen\nreformatorischen oder einen kassatorischen Entscheid. Im vorliegend zur\nBeurteilung stehenden Fall von Art. 30 Abs. 1 VoeB, in dem die Auftraggeberin\nauf das Projekt definitiv verzichtet und die ausgeschriebenen Arbeiten,\naus welchen Gründen auch immer, nicht mehr ausführen lassen will, kann\neine Aufhebung der - rechtswidrigen - Abbruchverfügung indessen nicht in\nBetracht kommen. So kann es nicht angehen, die Vergabestelle beispielsweise\nzum Bau eines Gebäudes zu zwingen, auf dessen Erstellung sie entgegen der\n\n"}