{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-11-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-66-39--_2001-11-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005558.pdf?ID=150005558", "Checksum": "ad0bc527dd163661b362402438d3c6d7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.39 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 16.11.2001 JAAC 66.39 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 16.11.2001 JAAC 66.39 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 16.11.2001 JAAC 66.39 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:16", "Checksum": "944ae69dc8745da9b6416399f8f39f53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 16.11.2001 JAAC 66.39 \r\n\n 8\nNach der Abstimmung vom 24. September 2000 war gemäss der Verfügung\nvom 23. März 2001 eine Neuorientierung notwendig. Auch konnte der\nBundesrat mit Rücksicht auf diese Volksabstimmung entgegen der\nursprünglichen Planung das Programm EnergieSchweiz nicht mehr im Jahre\n2000 verabschieden (Bericht des Bundesrats über seine Geschäftsführung\n2000, S. 30). Hätte die Vergabestelle die ihr obliegende Sorgfalt angewendet,\nso hätte sie beispielsweise die später unternommenen Schritte - Gespräche\nmit den Kantonen und der Wirtschaft sowie allenfalls eine Umfrage bei\nden 120 Ressort-Partnern - zeitlich vorgezogen oder die Fortsetzung des\nVergabeverfahrens, d. h. die Einleitung des zweiten Teils mit der Einladung\nder beiden präqualifizierten Anbieter zur Offertstellung, ausgesetzt. Dies\nrechtfertigte sich umso mehr, als aufgrund der politischen Ausgangslage,\ndie der einschlägigen Gesetzgebung - wie gesehen (E. c hiervor) - zugrunde\nliegt, ohne weiteres erkennbar war, dass das Gelingen dieses Teils des\nProgramms EnergieSchweiz von der erfolgreichen Integration aller Beteiligten,\nnamentlich der Kantone und der Wirtschaft, abhängen würde. Auch\ndie Auswertung der bisherigen Erfahrungen hätte so frühzeitig erfolgen\nsollen, dass voraussehbare politische Klippen durch eine Kursänderung\nbeispielsweise mittels des von der Vergabestelle gewählten Vorgehens\nzu einem früheren Zeitpunkt hätten umschifft werden können. Es kann\ndemnach offen bleiben, ob die Vergabestelle zum Zeitpunkt des Erstellens\nder Ausschreibungsunterlagen zum in Frage stehenden Auftrag nicht bereits\nwusste, dass beim Vorgängermandat bezüglich der Kooperation mit den\nKantonen Defizite zu verzeichnen waren. Darauf deuten indessen die\nfolgenden Sätze hin: «Erfahrungen aus Energie 2000 zeigten, dass sich das\nAnliegen <Energieeffizienz> losgelöst nicht kommunizieren lässt. Bei der\nEinführung des Minergie-Standards bei den Zielgruppen ist diesem Umstand\nRechnung zu tragen. Das beauftragte Unternehmen hat das Vorgehen und\ndie Erfahrung bezüglich der Umsetzung von Gebäudestandards wie z. B.\nMinergie mit dem Auftraggeber abzusprechen.» Jedenfalls hätte das BFE bei\nAnwendung der gebührenden Sorgfalt wissen können, dass sich die Frage, ob\ndas Ressort weiterzuführen sei, stellen werde. Damit war der für das Vorliegen\neines den Abbruch rechtfertigenden öffentlichen Interesses geltend gemachte\nProblembereich für die Vergabestelle in dem Moment, als sie die beiden\nselektionierten Anbieter zur Offertstellung einlud, d. h. am 1. Dezember 2000,\nvoraussehbar. Dasselbe gilt auch mit Bezug auf den seitens der einschlägigen\nWirtschaftsverbände geäusserten Wunsch, im in Frage stehenden Bereich\nmehr Verantwortung zu übernehmen. Auch dieses Anliegen entspricht ganz\nder Konzeption des Gesetzgebers und hätte bei Anwendung der notwendigen\nSorgfalt rechtzeitig in die Planung einbezogen werden können. Das BFE\nhätte nur früher mit der entsprechenden Frage an die später tatsächlich\nangesprochenen Wirtschaftsvertreter gelangen müssen. Damit war aber\nauch dieser Umstand für die Vergabestelle grundsätzlich vorhersehbar und sie\nhätte sich ohne unzumutbaren Aufwand Klarheit verschaffen können. Zudem\nerforderte die Neuorientierung nach der Abstimmung vom 24. September\n2000 ohnehin Gespräche mit allen Beteiligten. Ein Handeln nach Treu\nund Glauben hätte geboten, die beiden präqualifizierten Anbieter nicht\nohne die erforderlichen Abklärungen zur Offertstellung einzuladen. Die\nVergabestelle hat demnach dadurch, dass sie am 1. Dezember 2000 die beiden\npräqualifizierten Anbieter zur Offertstellung eingeladen hat, den Grundsatz\nvon Treu und Glauben verletzt. Damit erweist sich der vom BFE am 23. März\n\n"}