{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-11-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-66-39--_2001-11-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005558.pdf?ID=150005558", "Checksum": "ad0bc527dd163661b362402438d3c6d7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.39 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 16.11.2001 JAAC 66.39 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 16.11.2001 JAAC 66.39 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 16.11.2001 JAAC 66.39 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:16", "Checksum": "944ae69dc8745da9b6416399f8f39f53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 16.11.2001 JAAC 66.39 \r\n\n 7\nNach den Ausführungen der Vergabestelle zeigen diese Anforderungen (vgl.\nauch das einschlägige Zuschlagskriterium «Zusammenarbeit mit andern\nOrganisationen und Kantonen sowie Synergien bzw. Einbezug von anderen\nEnergieSchweiz Aktionen»), was für eine wichtige Position die Kantone im\nGebäudebereich einnehmen sollten.\nDie Subsidiarität im hier verstandenen Sinne gilt auch bezüglich staatlicher\nMassnahmen im Verhältnis zu eigenen Massnahmen der Wirtschaft im\nRahmen des Kooperationsprinzips (Botschaft EnG, BBl 1996 IV 1124).\nDer geplante Art. 18 EnG, wonach der Bundesrat vor dem Erlass von\nAusführungsvorschriften zu den Art. 8 und 9 EnG Massnahmen der Wirtschaft,\ninsbesondere privater Organisationen nach Art. 19 EnG, prüfen sollte\n(Botschaft EnG, BBl 1996 IV 1161), ist indessen nicht Gesetz geworden.\nEntsprechend der so verstandenen Subsidiarität räumt auch das Bundesgesetz\nvom 8. Oktober 1999 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz,\nSR 641.71) der Wirtschaft die Möglichkeit ein, mit freiwilligen Massnahmen\neinen gewichtigen Beitrag zur Zielerreichung zu leisten und ermöglicht auch\ndie Befreiung von der Abgabe durch eine Verpflichtung zur Begrenzung der\nCO2-Emissionen. Vor der Einführung einer CO2-Abgabe haben die Betroffenen\ndie Möglichkeit, die CO2-Emissionen mit Massnahmen auf freiwilliger Basis zu\nreduzieren (u.a. im Rahmen des Aktionsprogramms ENERGIE 2000; Botschaft\nzum Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen vom 17. März 1997,\nBBl 1997 III 410 ff., insbesondere 455).\nd. Die Rekurskommission stellt fest, dass aufgrund der negativen Resultate\nder Volksabstimmung zu den Energievorlagen die Verwaltung ihre Planung\nund die Projekte, zu denen auch das vorliegende Beschaffungsgeschäft\ngehörte, einer neuen Beurteilung unterzog. In der Folge hat sich die negative\nVolkshaltung auch im Widerstand der Kantone, die auf diesem Gebiet der\nEnergie hauptsächlich verantwortlich sind, geäussert. Ferner haben sich\nVertreter der Wirtschaft dem Vorhaben des Bundes ebenfalls widersetzt.\nDies alles führte auch zu entsprechenden Budgetkürzungen. Bei diesem\nStand der Dinge stand es im Ermessensbereich der Vergabebehörde, auf\ndie Weiterführung des vorliegenden Beschaffungsgeschäfts zu verzichten.\nDie vorliegenden Umstände stellen demnach ein ausreichendes öffentliches\nInteresse dar, das Vergabeverfahren abzubrechen.\ne. Der Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben gebietet auch, dass das\neinen Abbruch des Vergabeverfahrens rechtfertigende öffentliche Interesse\nfür den Auftraggeber bei Einleitung des Verfahrens nicht voraussehbar war\n(vgl. Galli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.O., Rz. 456; Evelyne Clerc, L’ouverture\ndes marchés publics: Effectivité et protection juridique, Fribourg 1997,\nS. 492). Konkret dürfen die Anbietenden beispielsweise damit rechnen,\ndass die Vergabestelle mit der gebotenen und ihr möglichen Sorgfalt\nprüft, ob die Finanzierung auch unter Berücksichtigung der erkennbaren\nEventualitäten für das in Aussicht genommene Vorhaben ausreicht (vgl.\nUrteil des Bundesgerichtshofs [BGH] vom 8. September 1998 [X ZR 99/96],\nveröffentlicht in Neue Juristische Wochenschrift [NJW] 1998, S. 3641).\nSinngemäss Gleiches hat zu gelten, wenn die Vergabebehörde mit dem\nselektiven Verfahren ein zweistufiges Verfahren wählt und vorerst ein\nPräqualifikationsverfahren durchführt. In einem solchen Fall darf der im\nöffentlichen Interesse liegende Grund für den (späteren) Verfahrensabbruch\nauch nicht bei der Einladung zur Offertstellung vorhersehbar gewesen sein.\n\n"}