{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-11-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-66-39--_2001-11-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005558.pdf?ID=150005558", "Checksum": "ad0bc527dd163661b362402438d3c6d7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.39 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 16.11.2001 JAAC 66.39 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 16.11.2001 JAAC 66.39 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 16.11.2001 JAAC 66.39 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:16", "Checksum": "944ae69dc8745da9b6416399f8f39f53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 16.11.2001 JAAC 66.39 \r\n\n 6\n«Der energiepolitisch wichtige private Gebäudebereich wurde bis anhin durch\ndas Ressort Wohnbauten bearbeitet. Dabei konzentrierte sich das Ressort auf\nRenditeobjekte (MFH, gemischte Nutzungen). Bevor entschieden werden kann,\nwie das Ressort Wohnbauten weiterzuführen ist, finden Gespräche mit den\nKantonen und der Wirtschaft statt. Eine Umfrage bei den 120 Ressort-Partnern\nsoll ebenfalls weitere Erkenntnisse bringen. Branchenbeiträge HEV, SMV, SVIT\nu.a. werden erwartet.»\nZusammenfassend hält die Vergabestelle dafür, die Gespräche mit den\nKantonen und der betroffenen Branche hätten die Notwendigkeit einer\nNeuausrichtung der Tätigkeiten im Bereich Anlagemarkt Wohnbauten gezeigt.\nDiese Tatsachen seien nicht voraussehbar gewesen. In dieser Situation\nsei es für das BFE zwecklos und daher nicht mehr zumutbar gewesen, das\nVergabeverfahren weiterzuführen. Es könne deshalb festgehalten werden,\ndass das BFE das Verfahren nicht rechtswidrig abgebrochen habe.\nc. Art. 9 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0; Stand am\n19. Januar 1999) erklärt im Bereich Gebäude primär die Kantone für zuständig.\nDiese schaffen im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen\nfür die sparsame und rationelle Energienutzung sowie die Nutzung\nerneuerbarer Energien (Art. 9 Abs. 1 EnG). Sie erlassen Vorschriften über\ndie sparsame und rationelle Energienutzung in Neubauten und bestehenden\nGebäuden. Dabei berücksichtigen sie den Stand der Technik und vermeiden\nungerechtfertigte technische Handelshemmnisse (Art. 9 Abs. 2 EnG). In Art. 19\nAbs. 1 Satz 1 EnG wird dazu ergänzend Folgendes ausgeführt: «Die Kantone\nvollziehen die Art. 6, 7 und 9; sie werden dabei vom Bund unterstützt.»\nDamit entspricht die gesetzgeberische Lösung dem Konzept von Art. 2 Abs. 1\nEnG, wonach Bund und Kantone ihre Energiepolitik koordinieren und die\nAnstrengungen der Wirtschaft berücksichtigen. Der Bundesrat kann in\nZusammenarbeit mit den Kantonen und den betroffenen Organisationen\nMassnahmen zur Zielerreichung festlegen. In der Botschaft des Bundesrates\nzum Energiegesetz vom 21. August 1996 (hiernach: Botschaft EnG, BBl\n1996 IV 1005 ff.) wird zu Art. 2 EnG ausgeführt, die rechtliche Bedeutung\ndieser Bestimmung trete hinter der politischen zurück; die das ganze Gesetz\nprägenden Prinzipien der Zusammenarbeit und Subsidiarität sollen bereits\nam Anfang genannt werden. Damit solle der grosse Stellenwert dieser\nGrundsätze im Energiegesetz zum Ausdruck gebracht werden (a.a.O., BBl 1996\nIV 1086). Dies wiederum entspricht der Zielsetzung des Energieprogramms\n2000. Wesentliches Element dieses Programms ist die breite Unterstützung\ndurch alle Betroffenen. Energie 2000 soll nicht von oben verordnet werden,\nsondern mit Bund, Kantonen, Gemeinden, Wirtschaft und Privaten alle\nverantwortlichen Kräfte einbinden (Botschaft EnG, BBl 1996 IV 1027 f.).\nEntsprechend wurde für die Vergabe des in Frage stehenden Mandats unter\nanderem auf folgende «Sektor-Schwerpunkte» hingewiesen:\n«- die verstärkte Zusammenarbeit (Informationsaustausch) mit den Kantonen als\npolitische Umsetzer von Minergie in anderen Gebäudesegmenten\n- Institutionalisieren der Kontakte zu den 4 Regionalkonferenzen der Kantone\n- der Einbezug der kantonalen und regionalen Energieberatungsstellen wo\nsinnvoll in die operativen Sektoraktivitäten (fachtechn. Beratung).»\n\n"}