{"Signatur": "CH_VB_017", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2001-11-16", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_017_JAAC-66-39--_2001-11-16.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005558.pdf?ID=150005558", "Checksum": "ad0bc527dd163661b362402438d3c6d7"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 66.39 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 16.11.2001 JAAC 66.39 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006 16.11.2001 JAAC 66.39 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici 16.11.2001 JAAC 66.39 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière de marchés publics, jusqu'à 2006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso in materia di acquisti pubblici"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:24:16", "Checksum": "944ae69dc8745da9b6416399f8f39f53", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen 16.11.2001 JAAC 66.39 \r\n\n 3\nInteresse an der Beschwerdeführung, selbst wenn sie mit ihrem\nHauptbegehren lediglich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der\nangefochtenen Abbruchverfügung verlangt.\n2. Die Beschwerdeführerin bestreitet im Wesentlichen die Rechtmässigkeit des\nvom BFE verfügten definitiven Abbruchs des Vergabeverfahrens.\na. Für das Vergaberecht des Bundes wird diesbezüglich in Art. 30 Abs. 1 der\nVerordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche Beschaffungswesen\n(VoeB, SR 172.056.11) festgehalten, dass die Auftraggeberin das Verfahren\nabbricht, wenn sie das Projekt nicht verwirklicht. Im Gegensatz zu diesem\nendgültigen Abbruch des Verfahrens folgt bei den Sachverhalten gemäss\nAbs. 2 und 3 von Art. 30 VoeB dem Abbruch des Vergabeverfahrens ein neues\nVerfahren. Das BoeB enthält keine materielle Bestimmung zur Frage, unter\nwelchen Voraussetzungen ein endgültiger Abbruch des Verfahrens statthaft\nist, sondern lässt es dabei bewenden, den Abbruch des Vergabeverfahrens\nals selbständig anfechtbare Verfügung zu bezeichnen (Art. 29 Bst. a BoeB).\nNach Art. XIII Ziff. 4 Bst. b des Übereinkommens vom 15. April 1994 über das\nöffentliche Beschaffungswesen (ÜoeB, SR 0.632.231.422) muss der Beschluss\nder Beschaffungsstelle, keinen Auftrag zu vergeben, im öffentlichen Interesse\nliegen («in the public interest», «raisons d’intérêts public»). Einen Katalog\nvon zulässigen Gründen für den Abbruch des Vergabeverfahrens beinhaltet\ndas Abkommen nicht. Das Erfordernis eines öffentlichen Interesses stellt\nein verfassungsmässiges Prinzip dar, das ausdrücklich in Art. 5 Abs. 2 der\nBundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April\n1999 (BV, SR 101) festgehalten ist. Zur Konkretisierung des öffentlichen\nInteresses im Einzelfall bedarf es dabei einer Abwägung der in Betracht\nzu ziehenden Interessen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des\nAllgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz. 473 ff.). Für den Fall\ndes Abbruchs eines Vergabeverfahrens heisst dies eine Abwägung zwischen\ndem von der Vergabebehörde geltend gemachten öffentlichen Interesse am\nAbbruch und dem Interesse der Submittenten vorab an der Fortsetzung\ndes Vergabeverfahrens. Das öffentliche Interesse, das einen Abbruch des\nVergabeverfahrens zu rechtfertigen vermag, hängt dabei stark von den\nUmständen des Einzelfalles ab, so dass eine allgemeine, abstrakte Aufzählung\nkaum zuverlässig vorgenommen werden kann. Es muss sich aber jedenfalls\num ein das Interesse der Submittenten an der Fortsetzung des Verfahrens\nüberwiegendes öffentliches Interesse handeln.\nAuch der in Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV verankerte Grundsatz des Handelns\nnach Treu und Glauben gebietet, dass der Abbruch eines Vergabeverfahrens\ndurch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein muss (vgl. Entscheid\nder Rekurskommission vom 26. Januar 2001, veröffentlicht in VPB\n65.77 E. 3a mit Hinweisen). Denn bei einem definitiven Abbruch des\nVergabeverfahrens werden die Offerenten endgültig der Möglichkeit\nberaubt, den Auftrag zu erhalten, und die von ihnen im Rahmen des\nVergabeverfahrens bereits gemachten Aufwendungen erweisen sich als\nnutzlos. Zu einem gleichen Ergebnis gelangt man unter Beizug der sich aus\ndem Bundeszivilrecht ergebenden Treuepflichten. In diesem Sinne verbieten\nes dem Auftraggeber schon die vorvertraglichen Treuepflichten nach Art. 2\ndes Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR\n210), dem einzelnen Submittenten seine Chance auf den Zuschlag durch\ngrundlosen Verfahrensabbruch zu entziehen oder durch eine Wiederholung\n\n"}