Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, erneut die grossen Vorzüge der von ihr angebotenen Defibrillatoren zu betonen. Klare und ausreichend substanziierte Rügen gegen die Auswahl und Gewichtung der Zuschlagskriterien oder die Auswertung und Bewertung der Angebote werden indessen keine erhoben. Insbesondere legt die Beschwerdeführerin auch nicht näher dar, inwiefern die Vergabebehörde bei der Bewertung der Angebote das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht haben soll. (…)