d. Nicht begründet ist die sinngemässe Rüge, die Vergabebehörde habe die geringere Grösse, den sehr gut lesbaren Bildschirm und die Kompatibilität mit allen gleichartigen Systemen nicht berücksichtigt. Der geringeren Grösse und dem geringeren Gewicht sowie dem «sehr gut lesbaren» Bildschirm ist mit einer deutlichen Besserbewertung gegenüber dem Konkurrenzprodukt durchaus Rechnung getragen worden. Die Kompatibilität (mit anderen Armeegeräten) war kein Anforderungskriterium und blieb folglich zu Recht unbewertet. Im Übrigen beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, erneut die grossen Vorzüge der von ihr angebotenen Defibrillatoren zu betonen.