In einem liberalisierten Beschaffungsmarkt ist es nach heutigem Verständnis Sache der Anbieter, wie und mit welchem Risiko sie ihre Angebote kalkulieren. Sie dürfen grundsätzlich auch ein bezüglich des Preises zu niedriges Angebot einreichen, sofern die Eignungs- und Zuschlagsbedingungen erfüllt sind (vgl. statt vieler die Entscheide des Verwaltungsgerichts Graubünden vom 1. Mai und 9. September 1998, in: Baurecht 2000, S. 61 Nr. S24 und S25). d. Nicht begründet ist die sinngemässe Rüge, die Vergabebehörde habe die geringere Grösse, den sehr gut lesbaren Bildschirm und die Kompatibilität mit allen gleichartigen Systemen nicht berücksichtigt.