In der Stellungnahme vom 20. Oktober 2001 präzisiert sie lediglich, dass sie damit nicht den Vorwurf von Rabatt-Verhandlungen erhebe, und verweist auf die Gefahr, dass hohe Rabatte mit Zubehör und Serviceleistungen wieder kompensiert würden. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend machen will, beim Angebot der S. AG handle es sich um ein Unterangebot, ist festzustellen, dass die Vergabestelle unmittelbar gestützt auf Art. XIII Abs. 4 Bst.