14 mit ihrem Vorwurf jedoch generell die Fachkompetenz der evaluierenden Behörde in Frage stellen will, ist die entsprechende Rüge nicht substanziiert und daher nicht zu hören. bb. Wenig klar ist auch, was genau die Beschwerdeführerin mit der Feststellung, eine Rabattgewährung von über 30% sei bei medizinischen Investitionsgütern ziemlich fragwürdig und wirke unseriös, beanstandet. In der Stellungnahme vom 20. Oktober 2001 präzisiert sie lediglich, dass sie damit nicht den Vorwurf von Rabatt-Verhandlungen erhebe, und verweist auf die Gefahr, dass hohe Rabatte mit Zubehör und Serviceleistungen wieder kompensiert würden.