19 Abs. 1 BoeB schriftlich einzureichen. Es liegt im Ermessen der Vergabestelle, nötigenfalls und in Wahrung der Gleichbehandlung auch eine Präsentation der angebotenen Produkte zu verlangen. Im vorliegenden Fall war dies weder in der öffentlichen Ausschreibung noch in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen. Falls die Beschwerdeführerin