Auch die übrigen Einwände der Beschwerdeführerin erweisen sich als nicht stichhaltig. aa. Soweit sie bemängelt, dass sie während der Evaluationsphase nie Kontakt gehabt habe mit einer Fachperson (Kardiologen, Anästhesisten oder Intensivmediziner), welche die medizinischen Unterschiede der Geräte hätte interpretieren können, ist festzustellen, dass ein Anspruch, das Angebot der Vergabebehörde persönlich zu präsentieren und zu erläutern, im Beschaffungsrecht des Bundes nicht vorgesehen ist. Die Angebote sind gemäss Art. 19 Abs. 1 BoeB schriftlich einzureichen.