Schliesslich bleibt festzuhalten, dass ursprünglich auch das Angebot der S. AG nicht sämtlichen Musskriterien des Anforderungskatalogs vom 8. März 2001, der in Bezug auf den Inhalt der Anforderungen im Wesentlichen unverändert in die zweiten Ausschreibungsunterlagen übernommen worden ist, zu genügen vermochte. Diese Situation hätte wohl kaum eintreten können, wenn die technischen Spezifikationen und Daten unbesehen vom von der Zuschlagsempfängerin offerierten Produkt übernommen worden bzw. speziell auf dieses Produkt zugeschnitten gewesen wären.