Bei der «Auswertung Erfüllung der Anforderungskriterien» hat die Beschwerdeführerin mit 322 Punkten nur eine unwesentlich schlechtere Beurteilung erfahren als die Zuschlagsempfängerin mit 325 Punkten. Auch diese fast vollständige Gleichbewertung in technischer Hinsicht zeigt, dass es nicht nur der Zuschlagsempfängerin, sondern auch der Beschwerdeführerin mit ihrem Produkt ohne weiteres möglich war, ein konkurrenzfähiges Angebot einzureichen.