Im vorliegenden Anforderungskatalog ist kein Kriterium enthalten, das auf eine derart spezifische Weise umschrieben ist, welche es der Beschwerdeführerin (oder einer anderen Anbieterin) verunmöglicht hätte, ihr eigenes Produkt zu offerieren. Dies gilt insbesondere auch für die von der Beschwerdeführerin explizit aufgeführten Anforderungen Nr. 18, 27, 43, 52, 57, 58, 72, 83, 92, 96, 97 und 106. Es handelt sich hier durchwegs um technische Anforderungen, die - selbst wenn sie aus dem Datenblatt des von der Zuschlagsempfängerin offerierten Defibrillators entnommen sind - so offen formuliert sind, dass sie auch von einem andern Produkt erfüllt werden können. In