Andernfalls würde der wirksame Wettbewerb unter den Anbietenden, den zu fördern und zu stärken das Beschaffungsrecht zum Ziel hat (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. b BoeB; GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 1149), illusorisch (vgl. AGVE 1998, S. 407). Die Forderung nach einer neutralen Gestaltung der technischen Spezifikationen lässt sich schliesslich auch aus den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Transparenz herleiten (vgl. Scherrer-Jost, a.a.O., S. 13 f. Rz. 24 f.). cc. Die Rüge der fehlenden Neutralität der Ausschreibungsunterlagen erweist sich im vorliegenden Fall als unbegründet.