Die technischen Spezifikationen sollen zudem eher in Bezug auf die geforderte Leistung als in Bezug auf die Umschreibung des Produkts erfolgen (GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 1188 f.). Grundsätzlich müssen in einem öffentlich ausgeschriebenen Verfahren alle interessierten (und geeigneten) Anbieter der betreffenden Branche die gleichen Möglichkeiten haben, für die zu vergebende Leistung ein Angebot zu unterbreiten, welches auch eine effektive Chance auf Erhalt des Zuschlags hat. Andernfalls würde der wirksame Wettbewerb unter den Anbietenden, den zu fördern und zu stärken das Beschaffungsrecht zum Ziel hat (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst.