Kann im Einzelfall die Umschreibung ausnahmsweise nicht ohne Bezugnahme auf ein bestimmtes Produkt, Typ, Warenzeichen und andere vorgenommen werden, so muss die Auftraggeberin durch den Zusatz «oder gleichwertiger Art» andern Anbieterinnen und Anbietern die Möglichkeit offen lassen, am Verfahren teilzunehmen (vgl. dazu Art. VI Ziff. 3 ÜoeB). Die technischen Spezifikationen sollen zudem eher in Bezug auf die geforderte Leistung als in Bezug auf die Umschreibung des Produkts erfolgen (GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 1188 f.).