ÜoeB (vgl. dazu Galli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.O., Rz. 308 ff.) auszulegen. Laut der Botschaft zum BoeB darf die Vergabestelle die technischen Spezifikationen nicht so bezeichnen, dass gezielt einzelne Anbieterinnen und Anbieter oder Leistungen bevorzugt werden. Kann im Einzelfall die Umschreibung ausnahmsweise nicht ohne Bezugnahme auf ein bestimmtes Produkt, Typ, Warenzeichen und andere vorgenommen werden, so muss die Auftraggeberin durch den Zusatz «oder gleichwertiger Art» andern Anbieterinnen und Anbietern die Möglichkeit offen lassen, am Verfahren teilzunehmen (vgl. dazu Art.