12 Zuschlagsempfängerin offerierten Defibrillators übernommen und zu «lock-out»-Spezifikationen gemacht worden. Aus dem Datenblatt des von ihr offerierten Geräts seien hingegen keine Spezifikationen übernommen worden. Die Rekurskommission kann sich daher im Zusammenhang mit den Ausschreibungsunterlagen auf die Prüfung dieses Punktes beschränken. bb. Nach Art. 12 Abs. 1 BoeB bezeichnet die Auftraggeberin die erforderlichen technischen Spezifikationen in den Ausschreibungs-, den Vergabeund den Vertragsunterlagen. Diese Bestimmung ist im Lichte der - wesentlich ausführlicheren - Regelung von Art. VI ÜoeB (vgl. dazu Galli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.