Die Beschwerdeführerin rügt diese nachträgliche Abänderung des Leistungsbeschriebs im Sinne einer Reduzierung der gestellten Anforderungen nicht als unzulässig, sondern bemängelt in ihrer Beschwerde ausschliesslich die fehlende Neutralität der Ausschreibungsunterlagen bezüglich der Spezifikationen. Zu viele spezifische Muss-Kriterien, Anforderungen und Optionen seien direkt vom technischen Datenblatt des von der