Inhaltlich blieben sie allerdings mit Ausnahme der Nr. 52, 74, 75, 137 und 138 unverändert. Bei den Nr. 52, 74 und 75 ist auch bezüglich des Inhalts eine Änderung erfolgt, indem die Anforderungen offener umschrieben werden; die Nr. 137 und 138 enthalten lediglich durch die Verfahrensverzögerung notwendig gewordene Anpassungen in zeitlicher Hinsicht. Die Beschwerdeführerin rügt diese nachträgliche Abänderung des Leistungsbeschriebs im Sinne einer Reduzierung der gestellten Anforderungen nicht als unzulässig, sondern bemängelt in ihrer Beschwerde ausschliesslich die fehlende Neutralität der Ausschreibungsunterlagen bezüglich der Spezifikationen.