Gemäss den Angaben in den Ausschreibungsunterlagen (Ziff. 4.2.) mussten die Musskriterien vom Anbieter erfüllt werden, während bei den Anforderungen eine klare Aussage erwartet wurde, ob und wie weit sie erfüllt würden. Die Optionen konnten, mussten aber nicht angeboten werden. Die Auswertung der ursprünglichen Angebote zeigte, dass keines der Angebote sämtliche Musskriterien zu erfüllen vermochte. Die Vergabebehörde verzichtete aus wirtschaftlichen Gründen darauf, das Verfahren im Sinne von Art. 30 Abs. 2 Bst. a VoeB abzubrechen und zu wiederholen (bzw. den Auftrag aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Bst.