b. Die Beschwerdeführerin bemängelt sodann, dass die Ausschreibung nicht neutral durchgeführt worden sei. Sie macht der Sache nach geltend, sie sei durch Produktevorgaben bzw. technische Spezifikationen des zu offerierenden Produkts diskriminiert worden. aa. Die zu beurteilenden Ausschreibungsunterlagen vom 8. März / 11. Juni 2001 enthalten in Ziff. 4.2.1. einen Anforderungskatalog mit insgesamt 150 Anforderungen an die zu liefernden Geräte, die als Beurteilungskriterien dienen. Unterteilt sind diese Anforderungen in «Musskriterien», «Anforderungen» und «Optionen». Gemäss den Angaben in den Ausschreibungsunterlagen (Ziff.