Abs. 1 Bst. c BoeB; Scherrer-Jost, a.a.O., S. 15 Rz. 26). Diesem Ziel tragen die 11 Beschaffungsstellen dadurch Rechnung, dass sie Güter, Dienstleistungen und Bauleistungen nach Möglichkeit im freien Wettbewerb beschaffen (Art. 4 VoeB). Die öffentliche Vergabebehörde als Aufftraggeberin muss aber grundsätzlich frei darüber bestimmen können, welche Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen sie benötigt und welche konkreten Anforderungen sie bezüglich Qualität, Ausstattung, Service usw. stellt, was also im einzelnen Gegenstand und Inhalt der Submission ist (vgl. Aargauische Gerichtsund Verwaltungsentscheide [AGVE] 1998, S. 404).