30 BoeB in Verbindung mit Art. 51 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG], SR 172.021) ist somit grundsätzlich auch einzutreten, soweit Einwände gegen die Ausschreibung bzw. die Ausschreibungsunterlagen erhoben werden. 5.a. Die Beschwerdeführerin stellt den Sinn der Beschaffung von 20 Defibrillatoren gleichen Typs, wie sie von der Vergabebehörde vorgesehen ist, grundsätzlich in Frage. Damit kann sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren indessen nicht gehört werden. Eine der in der Zweckbestimmung von Art. 1 BoeB genannten Zielsetzungen des öffentlichen Beschaffungsrechts ist es, den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel zu fördern (Art. 1