Damit steht fest, dass bezüglich der im vorliegenden Fall gerügten Punkte eine selbständige Anfechtung der öffentlichen Ausschreibung mangels ausreichender Bestimmtheit für die Beschwerdeführerin nicht möglich war. Diese erhielt vielmehr erst mit der Zustellung der nicht selbständig anfechtbaren Ausschreibungsunterlagen ausreichende Kenntnis vom Gegenstand der Beschaffung. Auch die von der Beschwerdeführerin gegen die Ausschreibung (im weiteren Sinn; vgl. E. 3a hiervor) erhobenen Rügen erweisen sich damit als rechtzeitig erfolgt.