Die Beschwerdeführerin konnte Inhalt und Umfang der Beschaffung erst aufgrund der vom 8. März 2001 datierenden Ausschreibungsunterlagen, die den Interessenten Ende März 2001 zugestellt wurden, mit ausreichender Bestimmtheit erkennen. Hier wird das zu beschaffende System anhand eines Anforderungskatalogs ausführlich umschrieben. Damit steht fest, dass bezüglich der im vorliegenden Fall gerügten Punkte eine selbständige Anfechtung der öffentlichen Ausschreibung mangels ausreichender Bestimmtheit für die Beschwerdeführerin nicht möglich war.