10 Spezifikationen zum Defibrillator als Ausschreibungsunterlagen abgegeben würden. Weitere Angaben über das zu beschaffende Produkt enthält die öffentliche Ausschreibung nicht. Die vorhandenen Angaben zum Inhalt der Beschaffung sind nun derart rudimentär, dass eine unmittelbare Anfechtung der öffentlichen Ausschreibung hinsichtlich Art und Umfang der zu liefernden Produkte ausgeschlossen ist. Die Beschwerdeführerin konnte Inhalt und Umfang der Beschaffung erst aufgrund der vom 8. März 2001 datierenden Ausschreibungsunterlagen, die den Interessenten Ende März 2001 zugestellt wurden, mit ausreichender Bestimmtheit erkennen.