Die Beschwerdeführerin ficht zwar den an die S. AG erteilten Zuschlag an; zur Begründung ihrer Beschwerde rügt sie jedoch hauptsächlich die fehlende Neutralität der Ausschreibung und stellt zudem generell den Sinn bzw. Nutzen (Effizienz) der Beschaffung der ausgeschriebenen Geräte für die Armee in Frage. Diese Rügen betreffen den Gegenstand und Umfang der Beschaffung sowie die in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen technischen Spezifikationen. Die Vergabebehörde erachtet diese Rügen wie bereits ausgeführt als verspätet. b. Bezüglich Art und Umfang der zu vergebenden Lieferung enthält die Ziff.