Die Überlegungen des Zürcher Verwaltungsgerichts lassen sich nicht ohne weiteres auf das Bundesbeschaffungsrecht übertragen. Die in Art. 29 BoeB explizit aufgelisteten Akte der Vergabebehörden müssen zwingend als Verfügung ausgestaltet werden und sind selbständig anfechtbar, mit der Konsequenz der Verwirkung, wenn eine rechtzeitige Anfechtung unterbleibt. Der diesbezügliche Wille des Gesetzgebers ergibt sich unmissverständlich aus der Botschaft zum BoeB (GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 1200). Eine Differenzierung in Bezug auf Anfechtbarkeit und Verwirkung danach, ob die fragliche Verfügung den Charakter eines Zwischenentscheids oder eines Endentscheids hat, existiert nicht.