Soweit durch die getroffenen Anordnungen bezüglich Verfahrensart, Eingabefrist usw. einzelnen Interessenten die Abgabe eines Angebots verunmöglicht werde, könne die Ausschreibung allerdings auch die Bedeutung eines Endentscheides haben. Soweit die Ausschreibung schliesslich auch Fragen des materiellen Vergaberechts, wie z. B. die Gewichtung der Zuschlagskriterien, verbindlich regle, stellten die diesbezüglichen Anordnungen nicht Zwischen-, sondern Vor- bzw. Teilentscheide dar, die einen Teilaspekt der Vergabe abschliessend regelten.