Da Zwischenentscheide nicht in Rechtskraft erwachsen würden, könnten sie grundsätzlich noch mit dem Endentscheid angefochten werden. Anders verhalte es sich nur, wenn der Betroffene nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet gewesen sei, die ihm zustehende Rüge in einem möglichst frühen Verfahrensstadium geltend zu machen, um einen unnötigen Verfahrensaufwand zu vermeiden. Soweit durch die getroffenen Anordnungen bezüglich Verfahrensart, Eingabefrist usw. einzelnen Interessenten die Abgabe eines Angebots verunmöglicht werde, könne die Ausschreibung allerdings auch die Bedeutung eines Endentscheides haben.