In der Regel wird dies der Zuschlag sein. d. Was schliesslich die Anfechtung der öffentlichen Ausschreibung bzw. die Frage der Verwirkung des entsprechenden Beschwerderechts anbelangt, erscheinen ebenfalls gewisse Differenzierungen und Präzisierungen angezeigt. aa. Wie schon mehrfach erwähnt, verlangt Art. 29 Bst. b BoeB, dass die (öffentliche) Ausschreibung als selbständig anfechtbare Verfügung ausgestaltet werden muss. Nach der Botschaft zum BoeB und der Rechtsprechung der Rekurskommission können Beschwerdegründe, welche gegen eine selbständig anfechtbare Verfügung hätten vorgebracht werden können, im Beschwerdeverfahren gegen den Auswahlentscheid gemäss Art.