Viele Mängel sind nicht offensichtlich, sondern werden erst im Rahmen einer vertieften Auseinandersetzung erkennbar. Ein Anbieter, der seine Offerte erst nach Ablauf der Beschwerdefrist erarbeitet und dabei auf Mängel in den Ausschreibungsunterlagen stösst, könnte diese nicht mehr rügen. Auch diese Konsequenz einer selbständigen Anfechtbarkeit der Ausschreibungsunterlagen erweist sich letztlich als wenig sachgerecht. Von erheblicher praktischer Relevanz dürften schliesslich auch die (berechtigten oder unberechtigten) Befürchtungen der Anbietenden sein, sich durch das Ergreifen eines Rechtsmittels gegen die Ausschreibungsunterlagen von vornherein um die Chancen auf den Zuschlag zu bringen.