7 ausgenutzt. Die Verpflichtung, allfällige Mängel der Ausschreibungsunterlagen innert einer Frist von 20 Tagen anzufechten, hätte zur Folge, dass die Anbietenden entweder ihre Angebote schon innerhalb dieser kürzeren Frist erstellen oder aber zumindest die - unter Umständen sehr umfangreichen - Ausschreibungsunterlagen sorgfältig auf mögliche Mängel überprüfen müssten. Viele Mängel sind nicht offensichtlich, sondern werden erst im Rahmen einer vertieften Auseinandersetzung erkennbar.