Ein weiteres Argument gegen die selbständige Anfechtbarkeit der Ausschreibungsunterlagen ist der Umstand, dass die Minimalfrist für die Einreichung der Angebote im Grundsatz doppelt so lang ist wie die zwanzigtägige Beschwerdefrist (vgl. Art. 17 BoeB in Verbindung mit Art. 19 VoeB und Art. XI Ziff. 2 und 3 des GATT/WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen [ÜoeB], SR 0.632.231.422). Die Erfahrung zeigt, dass die Offerten zum überwiegenden Teil erst gegen das Ende bzw. am Ende der Eingabefrist bei der Vergabestelle eintreffen. Die Eingabefristen werden von den Anbietenden in aller Regel voll