Die Anfechtungsfrist dürfte folglich erst mit der Zustellung der Ausschreibungsunterlagen ausgelöst werden (so BGE 125 I 206); andernfalls käme es zu einer unzulässigen Verkürzung einer bundesrechtlichen Rechtsmittelfrist. Für die öffentliche Ausschreibung und die Ausschreibungsunterlagen müssten somit zwangsläufig unterschiedliche Anfechtungsfristen gelten. Dies kann zu Verfahrensverzögerungen sowie zu Rechtsunsicherheiten führen. bb. Ein weiteres Argument gegen die selbständige Anfechtbarkeit der Ausschreibungsunterlagen ist der Umstand, dass die Minimalfrist für die Einreichung der Angebote im Grundsatz doppelt so lang ist wie die zwanzigtägige Beschwerdefrist (vgl. Art.