Für den Beginn des Fristenlaufs massgebend ist bei der öffentlichen Ausschreibung das Datum der Publikation (vgl. den Entscheid der Rekurskommission vom 29. Oktober 1999 i.S. T. AG [BRK 1999-007], E. 2a). Für die Anfechtung der Ausschreibungsunterlagen, die von den Interessenten in der Regel aufgrund der öffentlichen Ausschreibung bezogen werden (können), kann das Publikationsdatum indessen nicht entscheidend sein, ansonsten für die Anfechtung der Unterlagen regelmässig nur eine verkürzte Beschwerdefrist zur Verfügung stünde. Die Anfechtungsfrist dürfte folglich erst mit der Zustellung der Ausschreibungsunterlagen ausgelöst werden (so BGE 125 I 206);