Unklar ist zunächst schon der Beginn der Anfechtungsfrist. Die Ausschreibung ist innert 20 Tagen seit Eröffnung anzufechten (Art. 29 Bst. b in Verbindung mit Art. 30 BoeB). Für den Beginn des Fristenlaufs massgebend ist bei der öffentlichen Ausschreibung das Datum der Publikation (vgl. den Entscheid der Rekurskommission vom 29. Oktober 1999 i.S. T. AG [BRK 1999-007], E. 2a).