6 zu verstehen ist und hier auch die Ausschreibungsunterlagen mitumfasst. In der Botschaft zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen (Uruguay-Runde) notwendigen Rechtsanpassungen vom 19. September 1994 (GATT-Botschaft 2, BBl 1994 IV 1200) wird lediglich festgehalten, dass in Art. 29 BoeB alle Entscheide bezeichnet werden, die im Rahmen des Beschaffungsverfahrens als Verfügungen ausgestaltet werden müssen, und es wird ausdrücklich auf den abschliessenden Charakter der Aufzählung hingewiesen (vgl. dazu kritisch Evelyne Clerc, L’ouverture des marchés publics: Effectivité et protection juridique, Diss. Fribourg 1997, S. 501;