Die zum Teil vertretene Auffassung, wonach die Ausschreibungsunterlagen als Bestandteil der (öffentlichen) Ausschreibung anzusehen sind (BGE 125 I 206; Entscheid des Verwaltungsgerichts Luzern vom 25. August 2000, E. 4c, veröffentlicht in LGVE II 2000 Nr. 13), lässt sich für das Submissionsrecht des Bundes angesichts der hier unmissverständlich vorgenommenen Unterscheidung zwischen «Ausschreibung» und «Ausschreibungsunterlagen» nicht begründen. Das BoeB verwendet den Begriff «Ausschreibung» nirgends im Sinne eines Oberbegriffs sowohl für die öffentliche Ausschreibung als auch für die Ausschreibungsunterlagen.