die «Ausschreibungsunterlagen» bzw. deren Inhalt geregelt werden. Schliesslich enthält der Anhang 4 zur VoeB die «Mindestangaben für die öffentliche Ausschreibung eines Auftrags im offenen oder selektiven Verfahren», während der Anhang 5 zur VoeB die «Mindestangaben für die in einem offenen oder selektiven Verfahren abgegebenen Ausschreibungsunterlagen» auflistet. Die zum Teil vertretene Auffassung, wonach die Ausschreibungsunterlagen als Bestandteil der (öffentlichen) Ausschreibung anzusehen sind (BGE 125 I 206;