Darunter lässt sich grundsätzlich sowohl die öffentliche Ausschreibung der Beschaffung im massgebenden Publikationsorgan, d. h. die Bekanntmachung, dass die Vergabebehörde eine Auftragsvergabe vorsieht, verstehen als auch - in einem weiteren Sinn - die Ausschreibung des Auftrags als Gesamtes, einschliesslich der Ausschreibungsunterlagen (so z. B. BGE 125 I 206, und der in E. 2c/bb hiervor zitierte Entscheid der BRK vom 29. April 1998; vgl. auch den Entscheid des Verwaltungsgerichts Luzern vom 25. August 2000, E. 4c, in LGVE 2000 II Nr. 13). b. Festzustellen ist allerdings, dass das BoeB selbst zwischen den Begriffen «Ausschreibung» und «Ausschreibungsunterlagen» klar unterscheidet (vgl.